Ein langer Weg zum Heilpraktiker Podologie in Rheinland-Pfalz

 

 Dieser Erlaubnis ging ein ca. 3-jähriger Rechtsstreit zwischen Tobias Ruf und dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Gesundheitsamt) und der Stadtverwaltung Bingen am Rhein (Ordnungsamt), voraus.

 

2009 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Teilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis (bei Physiotherapeuten) bestätigt. Somit wurde es dieser Berufsgruppe möglich, eingeschränkt auf ihr Gebiet Heilkunde auszuüben. Dies haben auch andere Bundesländer, wie Bayern und Baden-Württemberg erkannt und Prüfmöglichkeiten nicht nur für Physiotherapeuten, sondern auch für Podologen eingerichtet, da diese auch zu den Gesundheitsfachberufen zu zählen sind.

 

Die Gesundheitsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz und die Stadtverwaltung Bingen am Rhein sah dies jedoch anders und verneinte Ende 2010 trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eine Überprüfung für den Bereich der Podologie.

 

Eine einvernehmliche Klärung schien, durch zweifelhafte Annahmen über die Tätigkeit eines Podologen durch einen Gutachterausschuss der Stadt Bingen am Rhein, in weiter Ferne. Zur Durchsetzung des Antrags von Tobias Ruf blieb also nur der Weg zum Rechtsanwalt und eine Klage beim Verwaltungsgericht Mainz, die im Dezember 2011 eingereicht wurde. Dies war die erste Klage in solch einem Fall, im Bereich Podologie, in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Zwischenzeitlich versuchte Tobias Ruf Unterstützung von einem Berufsverband für Podologen zu erhalten. Leider war dieser Verband nicht bereit hier Hilfe zu leisten, um auch anderen Podologen die Möglichkeit des Heilpraktikers für Podologie in RLP zu ermöglichen.  

 

Für November 2011 wurde der Termin zur Verhandlung beim Verwaltungsgericht Mainz festgesetzt.

 

Jedoch bereits im Oktober 2011 nahm der Fall dann eine überraschende Wende. Das mittlerweile eingeschaltete Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie in Rheinland-Pfalz sah die Sachlage völlig anders, als der Gutachterausschuss der Stadt Bingen am Rhein und gab bekannt, dass es nun auch in Rheinland-Pfalz möglich sein wird eine Heilpraktikererlaubnis eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie zu erlangen.

  

Eine Verhandlung beim Verwaltungsgericht Mainz war nicht mehr nötig.

 

Im Jahr 2013 wurden nun Prüfregularien erlassen, die es allen Podologen in Rheinland-Pfalz möglich macht, eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erlangen.

 

Dieser Rechtsstreit gilt als Präzedenzfall für künftige Fälle im Bereich der Heilpraktikererlaubnis eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie in ganz Deutschland.

 

 

 

 

 

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