Seit dem Jahr 2009 ist es möglich (Urteil des BVerwG 3 C 19.08), auf einem eingeschränkten Gebiet der Heilkunde, eine Heilpraktikererlaubnis zu erlangen. Voraussetzungen, um als Heilpraktiker für Podologie tätig werden zu dürfen, sind:
Berufsausbildung als Podologe
Mindestalter von 25 Jahren
Gesundheitliche Unbedenklichkeit
Einwandfreies Führungszeugnis
Bestehen der Prüfung bei der zuständigen Gesundheitsbehörde
Die schriftliche Prüfung zum Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie fand bei dem zuständigen Gesundheitsamt Kreis Mainz-Bingen statt.
Der Inhalt der Prüfung war:
Kenntnisse in Berufs- u. Gesetzeskunde
Rechtliche Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde
Kenntnisse der Anatomie und Physiologie
Kenntnisse der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie
Kenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre
Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten:
insbesondere Stoffwechselkrankheiten
Herz-/Kreislaufkrankheiten einschließlich Gefäßerkrankungen
Erkrankungen des Bewegungsapparates
degenerative und übertragbare Krankheiten
bösartige Neubildungen
rheumatische u. Autoimmunerkrankungen
Kenntnisse über Ursachen, Differentialdiagnose und Erkrankungen des Fußes
Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle
Bedeutung grundlegender Laborwerte
Kenntnisse medizinischer Fachterminologie
Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisationsmaßnahmen
Dies
bedeutet, dass der Podologe selbstständig und ohne Verordnung eines bestallten Arztes diagnostizieren, therapieren und frei verkäufliche Medikamente rezeptieren darf.
Diese Leistungen
werden privat in Rechnung gestellt und nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Bei privat
versicherten Patienten ist die Kostenübernahme möglich.